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Verwirklichung des Auflösungstatbestandes „erheblich nachteiliger Gebrauch“ nach § 1118 ABGB
OGH: „Erheblich nachteiliger Gebrauch“ gemäß § 1118 ABGB umfasst sowohl den Tatbestand des nachteiligen Gebrauchs iSd § 30 Ans 2 Z 3 erster Fall MRG als auch jene des unleidlichen Verhaltens iSd § 30 Abs 2 Z 3 zweiter Fall MRG. Voraussetzungen für einen nachteiligen Gebrauch sind ein erheblicher Nachteil für den Vermieter und eine wiederholte längerwährende vertragswidrige Benützung der Bestandsache durch den Bestandnehmer. Nach ständiger Rechtsprechung ist nachteiliger Gebrauch nicht nur dann gegeben, wenn die körperliche Substanz des Bestandgegenstandes beschädigt wird, sondern auch dann, wenn sich der Bestandnehmer eines solchen Verhaltens oder Vorgehens schuldig macht, das geeignet ist, den Ruf oder wichtige wirtschaftliche oder sonstige Interessen des Bestandgebers zu schädigen. Bei widmungsgemäßer Benutzung des Bestandobjekts ist der Auflösungsgrund nach § 1118 erster Fall ABGB (entsprechend dem Kündigungsgrund gemäß § 30 Abs 2 Z 3 zweiter Fall MRG) nur dann verwirklicht, wenn die mit dem Betrieb verbundenen Belästigungen das bei Unternehmen dieser Art übliche oder unvermeidbare Ausmaß übersteigen. Jedoch berechtigt eine widmungswidrige Verwendung den Vermieter zur Auflösung wegen nachteiligen Gebrauchs (entsprechend dem Kündigungsgrund gemäß § 30 Abs 2 Z 3 erster Fall MRG) bereits dann, wenn die mit der widmungswidrigen Verwendung zusammenhängenden Störungen zwar das übliche Ausmaß nicht übersteigen, die Nutzung aber eine erhebliche Interessenbeeinträchtigung des Vermieters bewirkt. Falls hingegen der widmungswidrige Gebrauch nicht zugleich erheblich nachteilig ist, kann der Vermieter zwar die Unterlassung begehren, nicht aber den Bestandvertrag nach § 1118 erster Fall ABGB auflösen.