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Dokument-ID: 050754
VIERTER ABSCHNITT
Vorschrift
Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955)
VIERTER ABSCHNITT
Von der Anmerkung
1. Anmerkung persönlicher Verhältnisse.
§ 52.
idF BGBl. Nr. 39/1955 | Datum des Inkrafttretens 11.06.1955
Die Anmerkung der im § 20 lit. a erwähnten Verhältnisse sowie die Löschung dieser Anmerkung erfolgt auf Ansuchen der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter oder der hiezu berufenen Gerichte auf Grund beweiswirkender Urkunden.