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Grobes Verschulden gem § 33 Abs 2 MRG
OGH: Grobes Verschulden im Sinne des § 33 Abs 2 MRG setzt ein besonderes Maß an Sorglosigkeit voraus.
In casu erscheint der Vorwurf berechtigt, dass der Mieter die Interessen des Vermieters aus Rechthaberei, Willkür, Leichtsinn oder Streitsucht verletzt habe. Von dem gesamten Rückstand von EUR 609.571,60 an, über das Investitionsvolumen von 24 Mio ATS und sonstige Zahlungen, hinausgehenden Baukosten waren EUR 561.317,66 bereits seit 29.03.2002 zu leisten und wurden samt reduzierter Verzugszinsen erst am 22.09.2010 aufgrund des Urteils im Vorprozess bezahlt. Der Vorwurf des groben Verschuldens wurde von den Vorinstanzen auch noch dadurch untermauert, dass selbst nach dem Vorbringen der Beklagten im Vorprozess im Jahr 2006 jedenfalls ein Betrag von ATS 6.682.324,13 als berechtigt zugestanden wurden.