Über 300 Mustervorlagen, Fachinformation, aktuelle Judikatur
» Mehr Infos zum Portal Wohnrecht
Gratis zur Ansicht
-
Demo-Dokumente
Kategorien
-
Vorschriften
-
Judikatur
-
Kommentar
-
Muster
-
Tools
Ihre Suche nach gärten lieferte 1010 Ergebnisse.
Suchergebnis filtern
Suchergebnis filtern
-
Thema
-
(36)
Mietrecht
Mietrecht
(36)
- (1) Aktuelle Mietverträge Aktuelle Mietverträge (1)
- (2) Schriftsatzmuster, Musterschreiben Schriftsatzmuster, Musterschreiben (2)
- (2) Mietanbot Mietanbot (2)
- (11) Mietvertrag - Abschluss Mietvertrag - Abschluss (11)
- (8) Mietzins Mietzins (8)
- (1) Betriebskosten Betriebskosten (1)
- (3) Kaution/Ablöse Kaution/Ablöse (3)
- (7) Erhaltung und Instandhaltung Erhaltung und Instandhaltung (7)
- (4) Mieterschutz Mieterschutz (4)
- (4) Mietvertrag - Auflösung Mietvertrag - Auflösung (4)
- (1) Spezialfragen Mietrecht Spezialfragen Mietrecht (1)
-
(80)
Wohnungseigentumsrecht
Wohnungseigentumsrecht
(80)
- (10) Wohnungseigentumsbegründung Wohnungseigentumsbegründung (10)
- (3) Eigentümergemeinschaft Eigentümergemeinschaft (3)
- (4) Hausverwalter Hausverwalter (4)
- (8) Spezialfragen Wohnungseigentum Spezialfragen Wohnungseigentum (8)
- (8) WEG-Verträge WEG-Verträge (8)
- (2) Schriftsatzmuster Schriftsatzmuster (2)
- (48) Grundbuchsanträge Grundbuchsanträge (48)
- (3) WEG-Novelle 2022 WEG-Novelle 2022 (3)
- (1) Wohnbaupaket 2024 Wohnbaupaket 2024 (1)
- (24) Kommentare Kommentare (24)
-
(36)
Mietrecht
Mietrecht
(36)
-
Kategorie
-
Datum
- Alle Themen
- Alle Kategorien
- Jedes Datum
Vorschrift
Exekutionsordnung (EO)
§ 86. Unzulässige Bieterabsprachen
idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021
(1) Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen Maßstab oder gar nicht mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens zugesicherten Beträge, Geschenke oder andere Vorteile können nicht eingeklagt werden. Was dafür wirklich gezahlt oder übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden.
(2) Das Gericht kann über eine Person, die während des Versteigerungsverfahrens Vereinbarungen im Sinn des Abs. 1 schließt oder zu schließen versucht, eine Ordnungsstrafe bis zu 10 000 Euro verhängen.
(3) Eine Person, die vor oder während des Versteigerungstermins Vereinbarungen im Sinn des Abs. 1 schließt oder zu schließen versucht, kann vom Bieten ausgeschlossen werden.
(BGBl. I Nr. 86/2021)