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Ausführungen zu den Voraussetzungen des Kündigungsgrundes des § 30 Abs 2 Z 7 MRG
OGH: Der Zweck des Kündigungsgrundes des § 30 Abs 2 Z 7 MRG liegt darin, dass einer Umwandlung von Räumlichkeiten, die zur regelmäßigen geschäftlichen Betätigung gemietet wurden, in nicht gleichwertige Verwendungsformen entgegengewirkt werden sollte. Nach ständiger Rechtsprechung setzt dieser Kündigungsgrund voraus, dass eine regelmäßige geschäftliche Tätigkeit entweder in der vereinbarten Form und Intensität oder wenigstens in einer gleichwertigen Form fehlt. Ein solches Fehlen ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu prüfen und stellt, wie die ebenfalls einzelfallbezogene Frage, ob eine im Bestandobjekt ausgeübte betriebliche Tätigkeit mit der ursprünglich im Mietvertrag vereinbarten gleichwertig ist, daher keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar. Im vorliegenden Rechtsfall werden die – laut Mietvertrag ausschließlich zum Betrieb einer Facharztpraxis für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und ausdrücklich nicht zu Wohnzwecken vermieteten – Räumlichkeiten nach dem Tod des Mieters von der erbserklärten Erbin weiter der Widmung entsprechend genutzt. Die Zahnarztpraxis wird als Witwenfortführungsbetrieb mit Vertretungsärzten geführt. Dabei ist die Witwe selbst nach wie vor als Zahntechnikerin und Rezeptionistin tätig. Die Ansicht, dass trotz etwas geänderter Öffnungszeiten und eines Rückganges von etwa 20 bis 30 % der Ordinationstätigkeit eine gleichwertige betriebliche Tätigkeit vorliegt, steht im Einklang mit der oberstgerichtlichen Judikatur. Die Tatsache, dass sich die Witwe bei der Fortführung Dritter bedienen muss, ist für die Frage der Fortsetzung einer gleichwertigen Tätigkeit nicht erheblich.