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Dokument-ID: 429656

Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

Grundbuchs-Novelle 2012 – Änderungen des Grundbuchsgesetzes 1955; Anmerkung der Rangordnung

Bestimmungen betreffend die Lesbarkeit von Urkunden und deren Eignung zur Erfassung in der Urkundendatenbank

Die Urkunden, aufgrund deren eine bücherliche Eintragung geschehen soll, müssen gem § 27 Abs 1 GBG 1955 idF BGBl I Nr 100/2008 frei von solchen sichtbaren Mängeln sein, durch die ihre Glaubwürdigkeit geschwächt wird, und, wenn sie aus mehreren Bogen bestehen, so geheftet sein, dass kein Bogen unterschoben werden kann.

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