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WEKA (bli) | News | 25.05.2011
Beginn der Frist zur Geltendmachung von abgetretenen Gewährleistungsansprüchen
Nach § 933 Abs 1 Satz 2 ABGB ist der Beginn der Frist zur Geltendmachung des Rechts auf Gewährleistung bereits mit „Ablieferung der Sache“ anzunehmen. Bei Liegenschaften ist das jedenfalls der Zeitpunkt der körperlichen Übergabe.
Geschäftszahl
OGH 31.08.2010, 5 Ob 69/10y
Norm
§ 933 Abs 1 ABGB
Leitsatz
Quintessenz:
Nach § 933 Abs 1 Satz 2 ABGB ist der Beginn der Frist zur Geltendmachung des Rechts auf Gewährleistung bereits mit „Ablieferung der Sache“ anzunehmen. Bei Liegenschaften ist das jedenfalls der Zeitpunkt der körperlichen Übergabe.
OGH: Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des OGH zu einer konkreten Fragestellung liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare und eindeutige Regelung trifft.
Der Gesetzgeber hat den Beginn der Frist zur Geltendmachung des Rechts auf die Gewährleistung ausdrücklich in § 933 Abs 1 Satz 2 ABGB festgelegt. Demzufolge ist der Zeitpunkt der „Ablieferung der Sache“ als Beginn der Frist zur Geltendmachung des Rechts auf die Gewährleistung anzunehmen, während ihre Dauer in § 933 Abs 1 Satz 1 ABGB festgelegt ist. Diese beträgt für unbewegliche Sachen drei Jahre.
Für den Beginn dieser dreijährigen Verjährungsfrist ist bei Liegenschaften der Zeitpunkt der körperlichen Übergabe ausschlaggebend, und nicht jener der bücherlichen Umschreibung. Dieser gesetzlichen Festlegung ist auch bei sukzessiver Begründung von Wohnungseigentum zu folgen: Die Zulässigkeit der Zession von Liegenschaften betreffenden Gewährleistungsansprüchen vom Wohnungseigentümer an die Eigentümergemeinschaft ist unstrittig möglich. Die Rechte des Übernehmers bleiben mit den Rechten des Überträgers ident, die Abtretung ändert die Forderung also nicht (§ 1394 ABGB).
Der Ansicht von Call (zB in wobl 2006, 69ff), der Verjährungsbeginn sei mit dem Zeitpunkt anzusetzen, zu dem der/die Wohnungseigentumsorganisator/en sukzessives, neues Wohnungseigentum mit so vielen Wohnungseigentumsbewerbern/Wohnungseigentümern begründet hat/haben, dass die einfache Anteilsmehrheit sämtlicher Mindestanteile der Liegenschaft erreicht wird, ist nicht zu folgen.