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Zum Kündigungsgrund des erheblich nachteiligen Gebrauchs iSd § 30 Abs 2 Z 3 erster Fall MRG
OGH: Es trifft zu, dass das Berufungsgericht zu Unrecht davon ausging, der Kündigungsgrund des erheblich nachteiligen Gebrauchs iSd § 30 Abs 2 Z 3 erster Fall MRG liege nicht vor, wenn ein vertragswidriges Verhalten des Mieters zwar wichtige wirtschaftliche Interessen des Vermieters verletze, aber keine Substanzschädigung oder zumindest Substanzgefährdung erfolge. Nach stRsp ist der Kündigungsgrund vielmehr auch dann verwirklicht, wenn das vertragswidrige Verhalten geeignet ist, den Ruf oder wichtige wirtschaftliche oder sonstige Interessen des Vermieters zu schädigen oder zu gefährden.