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Judikatur | Leitsatz
Frist für Einwendungen gemäß § 18 Abs 3 WGG
Gemäß § 18 Abs 3 WGG sind „Einwendungen“ gegen die dem Preis nach § 15 WGG zugrunde gelegten gesamten Herstellungskosten innerhalb einer bestimmten Präklusionsfrist geltend zu machen. Im Gegensatz zur früheren Regelung, die eine Frist von drei Jahren vorsah, besagt § 18 Abs 3 nun, dass sämtliche Einwendungen „binnen drei Kalenderjahren ab erstmaligem Bezug der Baulichkeit“ gerichtlich geltend zu machen sind. Diese Frist verlängert sich jeweils um ein Kalenderjahr, wenn die Bauvereinigung nicht spätestens sechs Monate vor ihrem Ablauf dem Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten die endgültige Höhe des Entgelts (Preises) bekanntgegeben hat.