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Dokument-ID: 301577
Verzicht der Geltendmachung von Kündigungsgründen nach § 30 Abs 2 Z 4, Z 6 MRG
OGH: Wenn kein klar übereinstimmender Parteiwille ermittelt werden kann, kommt der objektiven Vertragsauslegung entscheidende Bedeutung zu. Bei der Auslegung von Vereinbarungen hat man sich gemäß § 914 ABGB an der Absicht der Parteien und an der Übung des redlichen Verkehrs zu orientieren.