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Aufwendungen für die Hausbetreuung gem § 23 MRG
OGH: Nach § 14 Abs 1 Z 7 WGG darf bei der Berechnung des angemessenen Entgelts für die Überlassung des Gebrauchs einer Wohnung ein Betrag zur Deckung der sonstigen Betriebskosten iSd MRG, der Kosten für den Betrieb gemeinschaftlicher Anlagen sowie zur Deckung der von der Liegenschaft laufend zu entrichtenden öffentlichen Abgaben angerechnet werden. § 21 Abs 1 Z 8 MRG bezeichnet im Katalog der auf Mieter überwälzbaren Kosten die in § 23 MRG bestimmten angemessenen Aufwendungen für die Hausbetreuung. In § 23 Abs 1 sind die Kernelemente der zu erbringenden Leistungen dahin definiert, dass sie die Reinhaltung, Wartung und Beaufsichtigung des Hauses bezogen auf Arbeiten an allgemeinen Teilen der Liegenschaft und die gem § 93 StVO in die Betreuungspflicht des Liegenschaftseigentümers fallenden Gehsteige enthalten.