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Teilurteil statt Beschluss über Mietzinsrückstand nach § 33 Abs 2 und 3 MRG
Der OGH hat bereits ausgesprochen, dass in einem wegen Räumung und Zahlung des Mietzinsrückstands geführten Rechtsstreit neben dem Urteil über das Zahlungsbegehren eine parallel dazu getroffene beschlussmäßige Entscheidung gem § 33 Abs 2 MRG sinnwidrig und überflüssig wäre. Das Urteil über das Begehren auf Zahlung eines Mietzinsrückstandes ersetze für das auf § 1118 ABGB gestützte Räumungsbegehren die Entscheidung nach § 33 Abs 2 MRG. An dieser Rechtsansicht hat der OGH in der Folge stets festgehalten und darauf verwiesen, dass die Beschlussfassung gem § 33 Abs 2 MRG in derartigen Rechtsstreitigkeiten zu entfallen habe.