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Dokument-ID: 245913
Unwirksamkeit von Vereinbarungen über in § 21 MRG genannte Positionen
Bereits in einer früheren Entscheidung beurteilte der OGH eine Klausel als unklar im Sinne des § 6 Abs 3 KSchG, weil sie die Betriebskosten bloß beispielsweise aufzählte, andererseits aber gleichzeitig darauf verwies, dass die in der Aufzählung genannten Kostenkategorien nicht ausschließlich wären. Im Rahmen der kundenfeindlichsten Auslegung gemäß § 28 KSchG hätten zu den Betriebskosten auch nicht einmal angedeutete Kostenkategorien gezählt werden können. Für den Mieter war es nahezu unmöglich, die anfallenden Kosten abzuschätzen.