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WEKA (bli) | News | 28.05.2011

Beseitigung einer Kletterpflanze im Rahmen der Selbsthilfe

Steht eine Mauer, an der sich die Kletterpflanze „in natürlicher Weise“, zwangsläufig empor rankt, in fremdem Eigentum, ist deren Eigentümer gemäß § 354 (§ 362) ABGB unter anderem befugt die Entfernung der Pflanzen zu verlangen.

Geschäftszahl

OGH 24.06.2010, 6 Ob 85/10h

Norm

§§ 354, 362 ABGB

Leitsatz

Quintessenz:

Steht eine Mauer, an der sich die Kletterpflanze „in natürlicher Weise“, zwangsläufig empor rankt, in fremdem Eigentum, ist deren Eigentümer gemäß § 354 (§ 362) ABGB unter anderem befugt die Entfernung der Pflanzen zu verlangen.

Eine der Voraussetzungen der Erlangung eines Rechtsbesitzes (auf welchen sich die Beklagten im vorliegenden Fall hinsichtlich des Bewuchses der Feuermauer der Kläger durch auf der Liegenschaft der Beklagten wachsende Pflanzen beriefen) ist die Besitzausübung. Dabei kommt es lediglich auf die objektive Erkennbarkeit der Rechtsausübung durch denjenigen an, in dessen Recht eingegriffen wird, nicht auch auf die subjektive Kenntnis des Eigentümers der belasteten Sache. Ob der Eigentümer der belasteten Sache erkennen kann, ob Benützungshandlungen in Ausübung eines Rechts erfolgen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach klargestellt, dass das zwangsläufige und überdies auch beabsichtigte Emporranken einer Kletterpflanze an einer im Eigentum des Nachbarn stehenden Grenzmauer einen Eigentumseingriff darstellt, der den Nachbarn gemäß §§ 354, 362 ABGB befugt, den anderen von der Benützung der Mauer auszuschließen und unberechtigte Eingriffe in sein Eigentumsrecht mit Klage nach § 523 ABGB geltend zu machen. Ihm steht weiters das Recht zu, die Entfernung der Kletterpflanze, von der der Bewuchs ausgeht und die anders gar nicht wachsen kann, weil dies ihrem zwangsläufigen Wachstum entspricht, zu verlangen. Eine derartige Benützung der Nachbarmauer ist als unmittelbare Zuleitung iSd § 364 Abs 2 Satz 2 ABGB zu beurteilen, die ohne besonderen Rechtstitel unter allen Umständen unzulässig ist.

Ein Immissionsabwehranspruch nach § 364 Abs 2 und 3 ABGB infolge einer konkreten Eigentumsgefährdung wird durch das Recht auf SelbsthilfeImmissionen gemäß § 422 ABGB jedenfalls dann nicht ausgeschlossen, wenn die Beeinträchtigung unter Bedachtnahme auf das nachbarrechtliche Rücksichtnahmegebot die ortsübliche Benutzung des Grundeigentums wesentlich beeinträchtigt und einen unzumutbaren Zustand herbeiführt, der nicht durch eine leichte und einfache Ausübung des Selbsthilferechts beseitigt werden kann.