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Vermieterabrechung und Einsicht in die Belege nach § 21 Abs 3 MRG iZm Versicherungen
OGH: Zweck des dem Mieter in § 21 Abs 3 MRG eingeräumten Rechts auf Einsicht in die Belege der von ihm zu erstattenden Betriebskosten und öffentlichen Abgaben ist es, überprüfen zu können, ob dem Vermieter die in die Jahresabrechnung aufgenommenen Aufwendungen tatsächlich aufgelaufen sind, ob es sich um Hausbewirtschaftungskosten iSd § 21 Abs 1 und 2 MRG handelt und ob sie im Abrechnungsjahr fällig geworden sind. Wenn Bestimmungen wie §§ 20, 21 MRG (oder zB § 19 Abs 1 WGG, §§ 17 bis 19 HeizKG) nur die Verpflichtung normieren, Rechnung zu legen, genügt nach stRsp des OGH ein schlüssiges, plausibles und vollständiges Zahlenwerk, um die Ordnungsgemäßheit einer Abrechnung zu bewirken.