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Dokument-ID: 1068492
Anna Sophie Dalinger | Judikatur | Leitsatz
Kein Verjährungsbeginn des Rückforderungsanspruchs vor Abrechnung der Betriebskosten
OGH: Gemäß § 1478 Satz 2 ABGB beginnt die Verjährungsfrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem das Recht zuerst hätte ausgeübt werden können, seiner Geltendmachung also kein rechtliches Hindernis (insbesondere nicht mangelnde Fälligkeit) entgegensteht (RS0034343) und objektiv die Möglichkeit bestand, den Anspruch einzuklagen (RS0034343 [T3, T4]). Dies gilt grundsätzlich für alle Verjährungsfristen (RS0034248 [T7, T12]).