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Dokument-ID: 277712

Christoph Naske - Iman Torabia | Praxiswissen | Fachbeitrag

Allgemeinflächen

Definition

Für die allgemeinen Teile der Liegenschaft existiert in § 2 Abs 4 WEG eine Legaldefinition. Demnach sind allgemeine Teile der Liegenschaft solche, die der allgemeinen Benützung dienen und deren Zweckbestimmung einer ausschließlichen Benützung entgegensteht. Bei genauer Betrachtung hilft diese Definition nicht besonders viel weiter, könnte doch erst wieder fraglich sein, welche Teile nunmehr der allgemeinen Benützung dienen. Jedenfalls für eine Liegenschaft, bei der es keine schlichten Miteigentümer (also Miteigentümer, denen kein Wohnungseigentumsobjekt ausschließlich zugeordnet ist) mehr gibt, kann man die Definition so verstehen, dass alle Teile der Liegenschaft, die nicht einem Wohnungseigentümer exklusiv zugeordnet sind und an denen daher ein ausschließliches Nutzungsrecht dieses Wohnungseigentümers besteht, allgemeine Teile der Liegenschaft sind. In wesentlichen Bereichen kommt es also auf die Vereinbarung der Wohnungseigentümer bei der Begründung von Wohnungseigentum an (5 Ob 653/78).

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