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Dokument-ID: 271621

Kommentar

§ 29 WEG 2002

Anwendungsbereich des § 29 WEG 2002, Mehrheitsbeschluss über ao Verwaltungsmaßnahmen

§ 28 regelt die Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung (§ 833 ABGB), § 29 die der außerordentlichen Verwaltung (§ 834 ABGB).

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