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Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz
Zur Fälligkeit von Bewirtschaftungskosten und Geltendmachung von Energiekosten erst Jahre später
OGH: Für die Abrechnung von Gemeinschaftsanlagen steht dem Vermieter gemäß § 21 Abs 3 bis 5 iVm § 24 Abs 3 MRG ohne Rücksicht auf Vereinbarungen ein freies Wahlrecht zwischen einer Jahrespauschalverrechnung nach § 21 Abs 3 MRG und der Einzelvorschreibung iSd § 21 Abs 4 MRG zu. Macht der Vermieter keinen Gebrauch von der ihm eingeräumten Möglichkeit zur Pauschalverrechnung, so hat der Mieter nach § 21 Abs 4 MRG den auf seinen Mietgegenstand entfallenden Anteil an den Bewirtschaftungskosten an den Vermieter zu entrichten, wenn ihm dessen Höhe vorher unter Vorlage der Rechnungsbelege nachgewiesen wird.