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Zumutbarkeit von Maßnahmen zur Anwendung einer erheblichen Gesundheitsgefährdung
OGH: Durch die Wohnrechtsnovelle 2006 (WRN 2006) wurde der Generalklausel des § 3 Abs 1 MRG hinzugefügt, dass der Vermieter auch dafür zu sorgen hat, dass „erhebliche Gefahren für die Gesundheit der Bewohner beseitigt“ werden. § 3 Abs 2 Z 2 MRG wurde dahin novelliert, dass die Erhaltung durch den Vermieter „die Arbeiten, die zur Erhaltung der Mietgegenstände des Hauses erforderlich sind; diese Arbeiten jedoch nur dann, wenn es sich um die Behebung von ernsten Schäden des Hauses oder um die Beseitigung einer vom Mietgegenstand ausgehenden erheblichen Gesundheitsgefährdung handelt oder wenn sie erforderlich sind, um einen zu vermietenden Mietgegenstand im brauchbaren Zustand zu übergeben“ umfassen.