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Judikatur | Leitsatz
Keine Überwälzung des gerichtlich durchgesetzten Hausbesorgerentgelts für eine stillgelegte Heizungsanlage
OGH: Richtig ist, dass zu den dem Hausbesorger nach § 23 Abs 1 Z 1 MRG (in der hier noch anzuwendenden Fassung vor der WRN 2000, BGBl I Nr 36/2000) gebührenden Entgelten und damit zu den Betriebskosten iSd § 21 Abs 1 Z 8 MRG grundsätzlich auch jene Entlohnungsansprüche gehören, die gemäß § 12 HBG aufgrund einer diesbezüglichen Vereinbarung für Dienstleistungen zu zahlen sind, die zwar den in §§ 3 und 4 Abs 1 HBG festgelegten Pflichtenkreis des Hausbesorgers überschreiten, aber doch – iSd § 4 Abs 3 HBG – mit dem Hausbetrieb im Zusammenhang stehen. Die Behandlung dieser Aufwendungen als Betriebskosten stellt jedoch vorerst nur klar, dass sie nicht zu den vom Vermieter zu tragenden Kosten der Erhaltung des Hauses, der Mietgegenstände oder von Gemeinschaftsanlagen zu zählen sind.