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Minderheitsrechte des einzelnen Wohnungseigentümers gem § 30 WEG 2002
Der anpassungsfähige (dynamische) Erhaltungsbegriff des § 3 Abs 1 MRG (der sich auch in § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002 findet) bedeutet, dass zweckmäßige und wirtschaftlich gebotene Erneuerungsarbeiten zur Erhaltung bestehender Anlagen noch zur Erhaltung gehören, auch wenn es sich um die erstmalige Herstellung eines mängelfreien Zustands handelt, es dabei zu einer vollständigen Erneuerung kommt, oder dabei sogar Veränderungen vorgenommen werden. Dazu wurde aber auch ausgesprochen, dass als Voraussetzung für die Qualifikation als Erhaltungsarbeit, auch im Rahmen dynamischer Erhaltung, ein Mangel iSe Reparaturbedürftigkeit, einer Einschränkung der Funktionsfähigkeit oder Brauchbarkeit oder zumindest einer Schadensgeneigtheit feststehen muss.