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Die Willensbildung durch Beschlüsse in der Eigentümergemeinschaft gem § 24 WEG
OGH: Der Verwalter einer Eigentümergemeinschaft muss eine nicht auf einem wirksamen Mehrheitsbeschluss beruhende Kündigung seines Verwaltungsverhältnisses (als rechtsgeschäftliche Erklärung der Eigentümergemeinschaft) nicht gegen sich gelten lassen. Eine von der Mehrheit der Mit- und Wohnungseigentümer ausgesprochene Kündigung ist nur wirksam, wenn ihre eine den Anforderungen des § 24 WEG genügende Willensbildung und Beschlussfassung vorangegangen ist. Auch wenn er die Rechtsunwirksamkeit eines solchen Beschlusses nicht unmittelbar geltend machen kann, weil seine Interessen nicht unmittelbar betroffen sind, kann er solche Mängel in einem Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 8 WEG als Vorfrage für die Unwirksamkeit der gegen ihn ausgesprochenen Kündigung relevieren.