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Albert Scherzer | Judikatur | Leitsatz
Zurücklegung der Tätigkeit durch den vorläufigen Verwalter
OGH: Der Übergang von Eigen- zur Fremdverwaltung kann von der Mehrheit der Mit- und Wohnungseigentümer beschlossen werden. Außerdem besteht ein Minderheitsrecht jedes Mit- und Wohnungseigentümers, vom Gericht die Entscheidung darüber zu verlangen, dass ein gemeinsamer Verwalter gemäß den §§ 19 ff WEG 2002 oder ein vorläufiger Verwalter gemäß § 23 WEG 2002 bestellt wird. Für die rechtsgestaltende Entscheidung des Außerstreitrichters darüber, ob auf Antrag eines Mit- und Wohnungseigentümers ein Verwalter zu bestellen ist, reicht es nicht (schon) aus, dass noch kein Verwalter bestellt ist. Es sind Behauptung und Nachweis eines wichtigen Interesses des antragstellenden Wohnungseigentümers erforderlich. Mit der Bestellung eines Verwalters durch die Eigentümergemeinschaft endet die Vertretungsbefugnis des vorläufigen Verwalters.