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Dokument-ID: 488128

Iman Torabia | Judikatur | Leitsatz

Repräsentantenhaftung der Eigentümergemeinschaft für Fehler des Hausbesorgers bei Schneeräumung und Streuung?

OGH: Die Eigentümergemeinschaft wird der Bestimmung des § 18 Abs 2 Z 1 WEG 2002 zufolge durch den bestellten Verwalter vertreten. Dieser ist verpflichtet und befugt, alle Maßnahmen, die der Erhaltung und Verwaltung des gemeinsamen Guts dienen, zu ergreifen. Sowohl Verwaltungshandlungen als auch deren Unterlassungen sind der Eigentümergemeinschaft zuzurechnen.

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