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Durchsetzung der Erhaltungs- und Verbesserungspflicht
OGH: Wenn auch einige Formulierungen in § 6 Abs 2 MRG darauf hindeuten, die Bestellung eines Verwalters zur Erzwingung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten habe den Grundsätzen einer Exekutionsbewilligung zu folgen und auch das Argument, die Verlängerung der Rechtsmittelfrist für Rekurse gegen Sachbeschlüsse und deren aufschiebende Wirkung vertrage sich nicht mit der Dringlichkeit der zwangsweisen Durchsetzung rechtskräftig aufgetragener Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten, einiges für sich hat, sieht sich der OGH nicht veranlasst, von seiner Rechtsansicht abzugehen, die Bestellung eines Verwalters nach § 6 Abs 2 MRG habe durch Sachbeschluss zu erfolgen.