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Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz
Voraussetzung für eine wirksame Zubehör-WE-Begründung – Beispiel: Hausgarten
OGH: Voraussetzung dafür, dass sich die Eintragung des Wohnungseigentums auch auf das Zubehörobjekt nach § 5 Abs 3 WEG 2002 idF der Wohnrechtsnovelle 2015 (BGBl I Nr 100/2014) erstreckt, ist nach hM dessen eindeutige Zuordnung zum Hauptobjekt. Eine solche Zuordnung hat durch die eindeutige Darstellung im Titel für die Wohnungseigentumsbegründung oder in der Urkunde für die Nutzwertermittlung oder -festsetzung zu erfolgen. Pauschale Hinweise auf die Art des Zubehörs ohne weitere Individualisierung genügen nicht. Die Zubehörobjekte müssen in irgendeiner Form planlich oder sonst spezifiziert werden, das heißt entsprechend dem sachenrechtlichen Spezialitätsgrundsatz eindeutig umschrieben werden.