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Dokument-ID: 932189

WEKA (epu) | Judikatur | Leitsatz

Zustimmung aller Miteigentümer nach § 10 Abs 3 Satz 3 WEG 2002 auch bei Nutzwertfestsetzung durch Schlichtungsstelle?

OGH: Die Miteigentümerin einer Liegenschaft und Wohnungseigentümerin zweier Objekte begehrte die Berichtigung der Anteilsgröße ihrer Mindestanteile. Sie legte dabei eine Entscheidung der Schlichtungsstelle des Magistrats der Stadt Wien samt Rechtskraftbestätigung vor. Nicht nachgewiesen wurde von ihr jedoch die Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer, welche von § 10 Abs 3 Satz 3 WEG 2002 bei Berichtigung eines Mindestanteils um mehr als 10 % – wie im konkreten Fall – gefordert wird. Das Rekursgericht ließ den ordentlichen Revisionsrekurs mangels Rechtsprechung des OGH in Hinblick darauf zu, ob bei Vorliegen einer gerichtlichen bzw durch die Schlichtungsstelle erfolgten Nutzwertfestsetzung die Zustimmung aller Miteigentümer zur die Bagatellgrenze des § 10 Abs 3 Satz 3 WEG 2002 überschreitenden Änderung des Miteigentumsanteils erforderlich sei.

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