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Judikatur | Leitsatz
Rechtskraft einer Endentscheidung im Verfahren nach §§ 18 ff MRG
OGH: Zwischenentscheidungen über die vorläufige Erhöhung sind nur provisorisch und bilden keine bindende Vorgabe für die Endentscheidung.
Nach Rechtskraft einer Endentscheidung im Verfahren nach §§ 18 ff MRG ist das einheitliche Verfahren über die Zulässigkeit der Anhebung des Hauptmietzinses beendet und die Überprüfung der Richtigkeit von Zwischenentscheidungen nicht mehr möglich. Eine Zwischenentscheidung ist aber grundsätzlich selbstständig anfechtbar, solange die Entscheidung nach § 18 MRG über die Zulässigkeit der Erhöhung des Hauptmietzinses nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Danach können keine Einwände mehr gegen die Erhöhung, auch nicht gegen die vorläufige Erhöhung, erhoben werden.