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Dokument-ID: 130996
Vorschrift
Außerstreitgesetz (AußStrG)
§ 125. Wirksamwerden der Bestellung eines Erwachsenenvertreters
idF BGBl. I Nr. 59/2017 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2018
Dem Beschluss, mit dem der gerichtliche Erwachsenenvertreter bestellt wird (§ 123 Abs. 1), kann keine vorläufige Wirksamkeit zuerkannt werden.
(BGBl. I Nr. 59/2017)