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Dokument-ID: 498983
Iman Torabia | Judikatur | Leitsatz
Zur Auslegung von Mietzinsüberprüfungsanträgen
OGH: Mietzinsvereinbarungen sind gemäß § 16 Abs 8 MRG insoweit unwirksam, als der vereinbarte Hauptmietzins den nach § 16 Abs 1 bis 7 MRG zulässigen Höchstbetrag überschreitet. Die Unwirksamkeit muss binnen drei Jahren gerichtlich (bei der Gemeinde, § 39 MRG) geltend gemacht werden. Bei befristeten Hauptmietverhältnissen (§ 29 Abs 1 Z 3 MRG) endet diese Frist frühestens sechs Monate nach Auflösung des Mietverhältnisses oder nach seiner Umwandlung in ein unbefristetes Mietverhältnis. In diesem Fall beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre.