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Judikatur | Entscheidung

3 Ob 136/12i; OGH; 19. September 2012

GZ: 3 Ob 136/12i | Gericht: OGH vom 19.09.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*****, vertreten durch Dr. Roland Garstenauer, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1. Eigentümergemeinschaft A*****straße 32A, *****, und 2. H*****gesellschaft mbH, *****, beide vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, und die Nebenintervenientin auf Seite der beklagten Parteien H***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Alexandra Knapp, Rechtsanwältin in Salzburg, wegen EUR 36.450,– sA und Feststellung (EUR 7.500,–), infolge außerordentlicher Revisionen der beklagten Parteien und der Nebenintervenientin gegen das Teilzwischenurteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 15. Mai 2012, GZ 3 R 81/12w-19, womit über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 17. Februar 2012, GZ 3 Cg 266/10i-14, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Den außerordentlichen Revisionen wird Folge gegeben.

Das Urteil des Berufungsgerichts wird dahin abgeändert, dass das die Klage abweisende Endurteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei ist schuldig,

  1. den beklagten Parteien die mit EUR 2.752,56 (darin EUR 458,76 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit EUR 5.032,46 (darin EUR 363,36 Umsatzsteuer und EUR 2.852,30 Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens und
  2. der Nebenintervenientin auf Seite der beklagten Parteien die mit EUR 2.752,56 (darin EUR 458,76 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit EUR 4.575,16 (darin EUR 330,36 Umsatzsteuer und EUR 2.593,– Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens

binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Entscheidungsgründe

Den Gegenstand des Verfahrens bildet die Frage, ob die beiden beklagten Parteien (Eigentümergemeinschaft und Hausverwalterin) dem Kläger nach dessen Sturz auf einem schneebedeckten Parkplatz am 26. Jänner 2010 zu Schadenersatz in Höhe von EUR 36.450,– sA verpflichtet sind; weiters hat der Kläger ein Feststellungsbegehren gestellt. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, das Berufungsgericht fällte ein Teilzwischenurteil, wonach das Leistungsbegehren dem Grunde nach zu Recht besteht.

Der Kläger ist Mieter der Wohnung Top 14 in dem Wohnhaus A*****straße 32A in der Stadt Salzburg. Zum Zeitpunkt des Unfalls war die zweitbeklagte Partei Hausverwalterin für die erstbeklagte Eigentümergemeinschaft. Im Rahmen ihrer Tätigkeit als Hausverwalterin überband die zweitbeklagte Partei den Bereich der „Hausbetreuung“ auch für das Wohnhaus (neben anderen Objekten) beginnend mit 1. Juli 2008 vertraglich der Nebenintervenientin. Der Auftrag an die Nebenintervenientin über die Hausbetreuung umfasste die Besorgung des Winterdienstes auch für den Parkplatzbereich, auf dem der Kläger zu Sturz kam.

Der Parkplatz liegt in einer Wohnhausanlage, bestehend aus den entlang der A*****straße (im Folgenden nur: Straße) gelegenen Wohnhäusern mit den Adressen Nr 32, 32A und 34 sowie den in der – von der Straße (stadtauswärts gesehen) rechts abzweigenden – F*****gasse (im Folgenden nur: Gasse) gelegenen Wohnhäusern Nr 17, 21 und 23. Die genannten Wohnhäuser umgeben den hinter den parallel zur Straße gelegenen Gebäuden befindlichen Parkplatzbereich und bilden eine Art Hof, in dem der Parkplatz liegt. Es gibt nur eine gemeinsame Ein-/Ausfahrt für Fahrzeuge von der Gasse. Auf der linken Seite der Zufahrt zum Parkplatz von der Gasse kommend befindet sich ein Hinweisschild mit dem Titel „Privatgrund“ (weiße Schrift auf blauem Hintergrund) und darunter dem Text: „Ausgenommen Bewohner, Gasse 17, 19, 21, 23, Straße 32, 32a, 34. Bei Nichtbeachtung erfolgt Klage wegen Besitzstörung! Mindestkosten ATS 5.500,–“, gefolgt von einem Halte- und Parkverbotszeichen sowie einem Abschleppzeichen. Ein identes Hinweisschild befindet sich auf der rechten Seite der Zufahrt zum Parkplatz. Die Hauseingänge zu den Häusern Gasse 17, 21 und 23 befinden sich am Parkplatz. Gegenüber dem Eingang zum Haus Gasse 21 liegt (auf der anderen Seite des Parkplatzes) das Gebäude Straße 34. In diesem Bereich ist auf Parkplatz- und Gehsteigniveau ein Durchgang zur Straße gegeben. Vom Parkplatz kommend befindet sich rechts in diesem Durchgang ein dort bereits zum Unfallszeitpunkt ansässiger Schuster (Schuhservice). Der Durchgang bei Haus Nr 34 dient aber auch als direkter Weg vom Parkplatz zum Eingang (ua) des Hauses Straße 32A. Die Hauseingänge zu den Häusern Straße 32, 32A und 34 liegen an der Straße, nicht zum Parkplatz hin. Eine andere Möglichkeit, vom Parkplatz zu diesen Hauseingängen zu gelangen, führt über die Parkplatzeinfahrt, die Gasse und dann nach rechts (stadtauswärts) entlang des Gehsteigs an der Straße. Auf der zum Parkplatz gerichteten Seite des Hauses Nr 34 ist neben dem Durchgang ein Schild mit der Nr 34 angebracht und darunter ein Hinweisschild mit dem Text „Hauszufahrt und Parkplatzausfahrt unbedingt freihalten“ und ein Abschleppsymbol. Von der Straße kommend ist der Durchgang nur mit der Hausnummer „Straße 34“ bezeichnet. Der Durchgangsbereich ist etwa 2,5 m breit und unversperrt.

Unter dem Hinweisschild „Privatgrund“ links der Zufahrt zum Parkplatz von der Gasse befindet sich ein weiteres Hinweisschild auf einen praktischen Arzt (grüner Pfeil in Richtung Parkplatz mit weißer Schrift); dieser Arzt ordiniert im Haus Gasse 23. Auch rechter Hand der Zufahrt ist auf dem Haus Gasse 17 ein kleines blaues Schild mit einem Hinweis auf die Arztordination und einem Pfeil in Richtung Parkplatz angebracht. Der Zugang zur Arztpraxis erfolgt demnach entweder über die Zufahrt von der Gasse oder – zu Fuß – von der Straße durch den Durchgang im Haus Nr 34 kommend. Der Parkplatz wird sowohl von den Bewohnern der daran angrenzenden Häuser als auch von Patienten des praktischen Arztes und von Kunden des Schusters benutzt, die alle auch den Weg vom Durchgang im Haus Nr 34 zum Parkplatz und über diesen benutzen. Gerade der Parkplatzbereich vom bzw zum Durchgang Richtung Straße, vorbei an den Mietparkplätzen, wo der Kläger am 26. Jänner 2010 zu Sturz kam, wird so als Verbindungsweg zur Straße von einer Vielzahl von Personen zu Fuß begangen.

Die Nebenintervenientin, eine im Geschäftsbereich Hausbetreuung tätige GmbH mit rund 50 Mitarbeitern, besorgte auch im Winter 2009/2010 den Winterdienst beim Objekt Straße 32A. Der Winterdienst wird von der Nebenintervenientin bei den von ihr betreuten Objekten so organisiert, dass den ausführenden Mitarbeitern für die ganze Wintersaison Touren mit den anzufahrenden und zu betreuenden Objekten sowie der Reihenfolge der Betreuung vorgegeben werden. Im Winter 2009/2010 hatte der für den Bereich Straße/H***** eingeteilte Tourverantwortliche mit einem zweiten, von einem Subunternehmen beigestellten Kollegen insgesamt fünfzehn Objekte zu betreuen. Die gegenständliche Wohnanlage war das neunte Objekt auf dieser Tour, die bei jedem Einsatz in derselben von der Nebenintervenientin vorgegebenen Reihenfolge abgearbeitet wurde. Zeitlich gesehen lag diese Wohnanlage etwa im letzten Drittel der Tour. Für eine komplette Tour mit Schneeräumen und Streuen benötigten die beiden Personen ca 6 bis 8 Stunden; musste nur gestreut werden, dauerte eine Tour nur ca 3 bis 4 Stunden. Der konkrete Zeitpunkt des Eintreffens der Mitarbeiter der Nebenintervenientin bei der Anlage Straße/Gasse bestimmte sich daher sowohl nach dem Arbeitsbeginn als auch dem Umfang der an diesem Tag erforderlichen Arbeiten bei den vorher angefahrenen Objekten. Bei einem Arbeitsbeginn um 5:00 Uhr und der Notwendigkeit des Schneeräumens und Streuens konnten sie gegen 11:00 Uhr bei der Wohnanlage Straße/Gasse sein. Der Beginn der Tour (morgens bzw gegebenenfalls auch erst nachmittags) hing vom Wetter und der Witterung ab und wurde bei der Nebenintervenientin ua vom Prokuristen vorgegeben, der dafür bei Bedarf auch nachts die betreuten Objekte oder zumindest Stadtteile abfuhr, um aufgrund der Wetterlage zu entscheiden, wann der Einsatz der Winterdienst-Mitarbeiter starten solle. Von seiner Entscheidung informierte er dann zum Beispiel den auf Abruf bereiten Tourverantwortlichen.

Das bei der Wohnanlage Straße/Gasse vom Winterdienst der Nebenintervenientin zu betreuende Areal betraf neben den Gehsteigen und Hauszugängen entlang der Anlage insbesondere auch den Parkplatz. Die vorgesehene Arbeitseinteilung war derart, dass der Tourverantwortliche mit einem kleinen Traktor mit Schneeschild die Parkplatzfläche räumte und danach händisch mit der Schaufel Streusplitt streute. Sein Kollege hatte mit der Schaufel Hauszugänge und Gehsteige freizuräumen und diese Bereiche zu streuen. Nach Beendigung der Tour kontrollierte der Tourverantwortliche nochmals bei jedem Objekt, ob die Arbeit von seinem Helfer (dem „Schaufler“) ordentlich erledigt worden war. Die Bereiche, die er selbst geräumt und gestreut hatte, wurden von ihm nicht nochmals kontrolliert. Eine sonstige, institutionalisierte Kontrolle auch der Arbeit des Tourverantwortlichen war bei der Nebenintervenientin nicht vorgesehen. Durch den Prokuristen der Nebenintervenientin erfolgten nur stichprobenartige Kontrollen, die sich auf heikle Objekte und solche, wo es Beschwerden gab oder gegeben hatte, konzentrierten. Dazu gehörte die Anlage Straße/Gasse nicht. Außerdem hatten die Mitarbeiter der Nebenintervenientin, die in den von ihr übernommenen Hausbetreuungsobjekten den Innendienst machten (Innenreinigung, Mülltonnen uä), den Auftrag, auch zu kontrollieren, ob der Winterdienst ordentlich gemacht wurde, und allfällige Mängel zu melden. Schneite es nach der ersten Arbeitsschleife der Mitarbeiter der Nebenintervenientin an einem Tag noch weiter, wurde die Runde erforderlichenfalls nochmals von vorne begonnen oder auch mehrfach wiederholt.

Der für die Räumung im Bereich der Objekte Straße/Gasse im Winter 2009/2010 zuständige Tourverantwortliche war ein schon langjährig tätiger, versierter und für die Nebenintervenientin immer verlässlicher Mitarbeiter.

Gerade im Vergleich zu dem von der früheren Hausbetreuerin, die selbst in der Anlage wohnte, vorgenommenen Winterdienst, waren die Bewohner der Anlage Straße/Gasse mit den von der Nebenintervenientin erledigten Winterdienstarbeiten nicht immer zufrieden. Vor allem dass die Mitarbeiter der Nebenintervenientin häufig erst im Laufe des Vormittags oder erst gegen Mittag und nicht schon am Morgen räumten und streuten, sodass bis dahin glatte Bodenverhältnisse herrschten - bei Schnee auch aufgrund der durch den regen zu- und abfahrenden Fahrzeugverkehr im Bereich des Parkplatzes zunehmend komprimierten, nicht gestreuten Schneeschicht - und dass am Parkplatz kein extra freigeräumter und besonders gestreuter Weg für Fußgänger zum Durchgang im Haus Straße Nr 34 und zum Arzt mehr angelegt wurde, störte und stört die Bewohner.

Nicht festgestellt werden kann aber, ob die von den Mitarbeitern der Nebenintervenientin durchgeführten Winterdienstarbeiten abgesehen davon, dass sie häufig erst im Laufe des späteren Vormittags stattfanden, auch in dem Sinn unzureichend waren, dass der Parkplatz- und Zugangsbereich zu den Hauseingängen nicht ordentlich geräumt und/oder nicht oder nicht ausreichend gestreut wurde, und wie häufig dies allenfalls der Fall war, ob eine unzureichende Räumung und/oder Streuung überhaupt wiederholt vorkam.

Es stürzten zwar auch einige Tage vor bzw nach dem Unfall zwei Personen im Parkplatzbereich am Weg zum praktischen Arzt. Es steht aber nicht fest, wann sich diese Stürze ereigneten, ob diese vor oder nach dem Einsatz der Mitarbeiter der Nebenintervenientin passierten.

Nicht festgestellt werden konnte ferner, dass Beschwerden von Hausbewohnern bezüglich eines unzulänglichen Winterdienstes an die Zweitbeklagte oder direkt an die Nebenintervenientin gerichtet wurden.

Am Unfallstag schneite es am Morgen und den ganzen Vormittag; gegen Mittag hörte es auf. An diesem Tag startete die Tour des tourverantwortlichen Mitarbeiters der Nebenintervenientin und seines Helfers bereits um 5:00 Uhr. Wann von ihnen die Außenflächen bei der Wohnanlage Straße 32A ua an diesem Tag konkret geräumt wurden, kann nicht genau festgestellt werden. Fest steht, dass zum Unfallszeitpunkt gegen 12:00 Uhr die Parkplatzfläche bereits geräumt war. Dennoch war zumindest der Bereich entlang der Mietparkplätze zwischen den Häusern Straße 34 und Gasse 21 schneeglatt und nicht mit Splitt gestreut.

Der Kläger sah bereits bei der Einfahrt auf den Parkplatz, dass dieser zwar geräumt, aber dennoch eine Schneeschicht vorhanden war. Beim Reversieren mit seinem Auto auf der Parkplatzfläche drehten die Reifen wegen Glätte auch leicht durch, sodass der Kläger bereits davon ausging, dass es am Parkplatz grundsätzlich rutschig war. Er parkte nach dem Wenden auf einem freien Parkplatz etwa in der Mitte entlang der Grüninsel, mit der Front Richtung Parkplatzzufahrt, stieg aus und wollte von dort über den Durchgang im Haus Nr 34 zum Eingang des Hauses Straße 32A gehen. Er trug Winterschuhe mit rutschfester Sohle und gutem Profil. Bereits bei den ersten Schritten auf der freien Fläche des Parkplatzes in Richtung Durchgang erkannte er, wie glatt und rutschig die am Parkplatz liegende verpresste Schneeschicht tatsächlich war. Er versuchte daher nach rechts zu den dort befindlichen Mietparkplätzen zu gelangen, da er dort noch lockereren, weniger festgefahrenen und damit weniger glatten Schnee vermutete. Er ging dabei mit Blick auf den Boden vor ihm, mit für ihn und die Verhältnisse „normaler“ Gehgeschwindigkeit, die nicht genauer beziffert werden kann. Da er an so genannten „Glasknochen“ leidet und ein kürzeres Bein hat, hierfür auch spezielle orthopädische Schuhe tragen muss und ihm bewusst ist, dass jeder Sturz zu massiven Verletzungen führen kann, geht er gerade im Winter automatisch sehr auf den Untergrund und Weg vor ihm, allfällige Bodenunebenheiten oder andere Gefahren bedacht und konzentriert. So machte er es auch am 26. Jänner 2010 und bewegte sich entsprechend mit dem für ihn und diese Umstände üblichen Tempo. Auf dem Weg zum Durchgang bei Haus Nr 34 kam der Kläger trotz seiner Konzentration auf den rutschigen Untergrund und seines Bemühens, am weniger rutschigen tieferen Schnee zu gehen, etwa auf Höhe der dritten Parkbucht der Privatparkplätze (Mietparkplätze), ca 1 bis 1,5 m von der Begrenzungslinie dieser Parkplätze entfernt zu Sturz. Der Sturz ereignete sich so, dass es dem Kläger aufgrund des glatten Untergrunds plötzlich die Füße unter dem Körper wegriss; ohne sich abstützen zu können, stürzte er sodann auf die linke Körperseite und verletzte sich durch den Aufprall am Boden.

Das Erstgericht wies das Schadenersatzbegehren ab. Die vom Kläger benützte Parkplatzfläche falle in den Anwendungsbereich des § 1319a ABGB, weil sie mit einem innerhalb einer Wohnanlage einer Eigentümergemeinschaft befindlichen, von einer Vielzahl von Personen benützten Verbindungsweg, der für den allgemeinen Fußgängerverkehr bestimmt sei, gleichgesetzt werden könne. Zwar werde der in einer Art Hof der Wohnanlage Straße/Gasse liegende Parkplatz durch mehrere Hinweisschilder als Privatgrund bezeichnet; aus diesen Schildern lasse sich auch das Verbot des Haltens und Parkens für andere Personen als für Hausbewohner entnehmen. Gleichzeitig werde durch Hinweisschilder an der Zufahrt der Zugang zu Fuß und auch die Zufahrt zumindest für Patienten des im Haus Gasse 23 praktizierenden Arztes gestattet. Auch werde insbesondere der Bereich an den Mietparkplätzen vorbei Richtung Durchgang beim Haus Straße 34 von einer Vielzahl sowohl an Hausbewohnern als auch hausfremden Arztpatienten und Kunden des im Durchgang angesiedelten Schusters als Verbindungsweg zur Straße benutzt. Damit sei dieser Parkplatzbereich iSd § 1319a ABGB zumindest einem bestimmten Benutzerkreis unter denselben Bedingungen als Weg eröffnet worden; dieser Weg sei als solcher iSd § 1319a ABGB zu qualifizieren.

Wenn die Aufgaben des Wegehalters durch jemanden besorgt würden, der als selbstständiger Unternehmer einen eigenen Organisationsbereich und Verantwortungsbereich begründe, gehöre dieser nicht mehr zu den „Leuten“ des Wegehalters. In diesem Fall hafte der Wegehalter nur, wenn er den Unternehmer nicht sorgfältig ausgewählt, notwendigenfalls instruiert oder eine Überwachungspflicht verletzt habe. Zur Begründung der Haftung wegen eines Auswahl- oder Überwachungsverschuldens genüge schon leichte Fahrlässigkeit. Hier sei von der erstbeklagten Partei – vertreten durch die zweitbeklagte Partei als Verwalterin – die Nebenintervenientin als selbstständige Unternehmerin mit der Besorgung des Winterdienstes betraut worden. Es sei daher nur zu prüfen, ob der zweitbeklagten Partei hiebei ein die Deliktshaftung der beiden beklagten Parteien begründendes bzw diesen zurechenbares Auswahl- oder Überwachungsverschulden unterlaufen sei. Den beklagten Parteien sei kein Überwachungsverschulden anzulasten. Anhaltspunkte für ein Auswahlverschulden bei Beauftragung eines auf Hausbetreuungen auch bei großen Wohnanlagen spezialisierten Unternehmens mit rund 50 Mitarbeitern wie der Nebenintervenientin, die den Winterdienst bereits seit 2008/2009 für die beklagten Parteien versehen habe, würden ebenfalls fehlen. Daher bestehe fallbezogen keine Haftung der beklagten Parteien.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge und sprach in Form eines Teilzwischenurteils aus, dass das Leistungsbegehren des Klägers gegenüber den beiden beklagten Parteien zur ungeteilten Hand dem Grunde nach zu Recht bestehe.

Das Berufungsgericht übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen und führte in rechtlicher Hinsicht aus, dass kein „Weg“ iSd § 1319a ABGB vorliege. Die beklagten Parteien hätten daher allgemeine Verkehrssicherungspflichten einzuhalten, wozu auch eine entsprechende Überwachung der Besorgungsgehilfen zähle. Die beklagten Parteien hätten es verabsäumt, die Räumorgane entsprechend zu kontrollieren und zu überwachen. Auf die Untüchtigkeit der Nebenintervenientin komme es – wegen des eigenen Überwachungsverschuldens der beklagten Parteien – nicht an.

Die Revision sei im Hinblick auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu § 1319a ABGB und die Einzelfallbezogenheit des Inhalts und Umfangs von Verkehrssicherungspflichten nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung richten sich die außerordentlichen Revisionen der beklagten Parteien und der Nebenintervenientin, jeweils mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Wiederherstellung des klageabweisenden Ersturteils. Hilfsweise wird jeweils ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Die klagende Partei beantragt in den ihr freigestellten Revisionsbeantwortungen, die Revisionen zurückzuweisen, in eventu, ihnen nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionen sind aus Gründen der Rechtssicherheit zur Klärung der Frage des Überwachungsverschuldens im Zusammenhang mit der Hausbetreuung im Winterdienst zulässig; sie sind auch im Sinne einer Wiederherstellung des die Klage abweisenden Ersturteils berechtigt.

Die Revisionsausführungen der beklagten Partei und der auf ihrer Seite beigetretenen Nebenintervenientin lassen sich dahin zusammenfassen, dass der Parkplatz, auf dem sich der Unfall ereignete, als „Weg“ iSd § 1319a Abs 2 ABGB zu qualifizieren sei und dass ein mangelhafter Zustand des Weges nicht auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sei. Überdies treffe die beklagte Partei auch kein Auswahl- und/oder Überwachungsverschulden. Zu Unrecht sei dem Kläger keine Mitverantwortung (bis hin zur Verpflichtung, den Schaden selbst zu tragen) angelastet worden.

Dazu wurde erwogen:

1. Vorweg ist auf der Basis des erstinstanzlichen Tatsachenvorbringens des Klägers die Anspruchsgrundlagen zu klären, auf die er sein Begehren stützt.

1.1. Nach dem Inhalt der Klage ist der Sturz des Klägers „auf die Verletzung der Räum- und Streupflicht der Beklagten zurückzuführen. Die Beklagten verletzten die bestehenden Verkehrssicherungspflichten, den Parkplatzbereich ordnungsgemäß zu räumen bzw zu streuen und einen gefahrlos begehbaren Zugang zum Hausdurchgang des Wohnhauses A*****straße 32a zu schaffen. … Die Beklagten haften dem Kläger aufgrund der Verletzung bestehender Verkehrssicherungspflichten. … Die Beklagten hätten aufgrund der Witterung am Vorfallstag die Gefahrenlage bei gehöriger Sorgfalt voraussehen können und rechtzeitige Räum- und Streumaßnahmen veranlassen müssen, was sie unterließen. … Der Kläger stützt das Klagebegehren nicht nur auf die Verletzung der Verkehrssicherungspflichten und die Haftung der Beklagten nach dem Ingerenzprinzip, sondern auf jeden erdenklichen Rechtsgrund. ...“

1.2. Im vorbereitenden Schriftsatz vom 24. März 2011 wird wiederholt, dass die Beklagten dem Kläger „auf Grundlage der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht“ haften würden. … „Die Erstbeklagte hat die tatsächliche und rechtliche Verfügungsmacht über die Liegenschaft, die dafür [für die Verkehrssicherung] erforderlichen Maßnahmen zu setzen, während die Zweitbeklagte als Hausverwaltung die Erhaltungs- und Kontrollpflicht gemäß § 20 WEG hat, welche grob vernachlässigt wurde. Auch falls keine Wegehaftung bestehen sollte, besteht die Haftung aufgrund vertraglicher Schutz- und Sorgfaltspflichten in Form eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. … Die Beklagten verabsäumten es, zumindest einen Teilbereich der Parkplatzfläche in Form eines Zugangsweges zu streuen, sei es mit Splitt oder Salz. … Zumindest der Zugangsbereich vor dem Hausdurchgang hätte gestreut bzw gesalzen werden müssen, was die Beklagten unterließen. … Der Winterdienst funktioniert in keiner Weise zur vollsten Zufriedenheit der Bewohner der gegenständlichen Wohnanlage. Wenn die 'Überwachungs- und Kontrolltätigkeiten' tatsächlich regelmäßig wahrgenommen worden wären, hätte die [Nebenintervenientin] erkennen können, dass eine maschinell gepresste Schneeoberfläche die Rutschgefahr entscheidend erhöht. … Die [Nebenintervenientin] bringt nicht einmal vor, wo und in welchem Umfang geräumt bzw gestreut worden sein soll, weshalb alleine daraus das Verschulden resultiert. Bereits am Vormittag des Unfalltages … hatten zahlreiche Bewohner Schwierigkeiten, den im Nachbarhaus praktizierenden Arzt aufgrund der schlechten Räumung und fehlenden Streuung aufzusuchen. Falls tatsächlich frühmorgens ordnungsgemäß geräumt und ausreichend gestreut bzw gesalzen worden wäre, hätte sich der gegenständliche Unfall nicht ereignet. Nicht einmal der um das Wohnhaus herumführende Gehsteig war ausreichend geräumt bzw gestreut, sodass auch daraus eine grobe Vernachlässigung der Räumungs- bzw Streupflicht resultiert und aus diesen Gründen grobe Fahrlässigkeit auch im Hinblick auf das Auswahl- und Überwachungsverschulden der Zweitbeklagten vorliegt.

Einerseits war sohin die durchgeführte Art und Weise der Räumung völlig kontraproduktiv, andererseits wurde für eine nur halbwegs gefahrlose Begehbarkeit des Parkplatzes in Richtung Zugangsbereich zum Haus nicht gesorgt. Den Beklagten ist sohin nicht nur ein Auswahlverschulden anzulasten, sondern auch ein Überwachungsverschulden. Bereits mehrmalige unzureichende Räumung begründet Untüchtigkeit. Der Zugangsbereich, auf dem der Kläger gestürzt ist, war nicht ordnungsgemäß von Schnee geräumt und gestreut, weshalb prima facie von der Untüchtigkeit auszugehen ist. Die Beweislast trifft damit die Beklagten. Unabhängig davon haften die Beklagten ohnedies wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, wie bereits ausgeführt für leichte Fahrlässigkeit, … weil völlig unzureichend geräumt bzw gestreut wurde.

2. Der Oberste Gerichtshof hatte in den letzten Jahren mehrmals Entscheidungen zur Haftung von Eigentümergemeinschaften und Hausverwaltern nach Stürzen von Fußgängern auf schnee- oder eisbedeckten Außenflächen zu treffen.

2.1. Nach ständiger Rechtsprechung haftet die Eigentümergemeinschaft ohne besondere Vertragsbeziehung ihren Mitgliedern nur deliktisch für die Verletzung der ihr im Rahmen der Verwaltung obliegenden Wegesicherungspflichten (RIS-Justiz RS0114886 [T3]; zuletzt 5 Ob 76/12f). Dies gilt auch im Verhältnis zu Mietern von Wohnungseigentümern: Die Eigentümergemeinschaft ist nicht Vertragspartnerin des von einem Wohnungseigentümer mit einem Mieter geschlossenen Mietvertrags (RIS-Justiz RS0114886).

Neben einer Besorgungsgehilfenhaftung nach § 1315 ABGB kann ein haftungsbegründendes eigenes Verschulden der Eigentümergemeinschaft, die den Winterdienst auf einen selbstständigen Unternehmer ausgelagert hat, in Form eines Organisations-, Auswahl- oder Überwachungsverschuldens bestehen (vgl Koziol, Grundfragen des Schadenersatzrechts [2010] Rz 6/127). Selbst im Anwendungsbereich des § 1319a ABGB lässt die Rechtsprechung hiefür leichte Fahrlässigkeit ausreichen (2 Ob 217/08p = ZVR 2009/171, 331 [Huber] = immolex 2010/10, 24 [Maier-Hülle] = RIS-Justiz RS0124737).

2.2. Auch eine persönliche Haftung des Verwalters gegenüber Wohnungseigentümern sowie gegenüber Dritten setzt (außerhalb einer Haftung für Besorgungsgehilfen nach § 1315 ABGB) eigenes Verschulden voraus, insbesondere - so wie bei der Eigentümergemeinschaft -

Organisations-, Auswahl- oder Überwachungsverschulden (5 Ob 209/09k).

2.3. Eine rechtliche Sonderbeziehung, die zu einem Einstehenmüssen der Eigentümergemeinschaft (oder der Verwalterin) nach § 1313a ABGB führen würde, ist nicht erkennbar; insbesondere wurde von der hiefür behauptungspflichtigen klagenden Partei auch kein Vorbringen in diese Richtung erstattet. Aufgrund der fehlenden Spezifizierung des Vorbringens, dass eine „Haftung aufgrund vertraglicher Schutz- und Sorgfaltspflichten in Form eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter“ bestehe, ist nicht zu sehen, welcher von wem mit wem geschlossene Vertrag auf welcher Grundlage haftungsbegründende Schutzwirkungen zugunsten des Klägers entfalten könnte.

3. Für die Lösung des Falls ist daher entscheidend, ob die beklagten Parteien eine Sorgfaltswidrigkeit in Bezug auf die Organisation des Winterdienstes bzw die Auswahl und die Überwachung der Nebenintervenientin trifft. Auch im Folgenden werden für diese Sorgfaltswidrigkeit die langläufig verwendeten Bezeichnungen „Organisationsverschulden“, „Auswahlverschulden“ und „Überwachungsverschulden“ gebraucht.

3.1. Organisations- oder Auswahlverschulden:

Hinweise darauf, dass den beklagten Parteien bei der Organisation des Winterdienstes und bei der Auswahl der Nebenintervenientin eine Sorgfaltswidrigkeit zur Last fiele, sind nicht hervorgekommen. Die Hausverwalterin hat ein auf Hausbetreuungen spezialisiertes, in der Rechtsform einer GmbH geführtes Unternehmen mit rund 50 Mitarbeitern mit der Ausführung des Winterdienstes beauftragt. Die Nebenintervenientin hat den Winterdienst bereits im Winter 2008/2009 versehen. Das Einrichten einer „Rund um die Uhr“-Räumung oder Streuung des Parkplatzes ist nicht erforderlich, um den gebotenen Sorgfaltspflichten zu genügen.

3.2. Überwachungsverschulden:

3.2.1. Das Erstgericht konnte nicht feststellen, ob die von den Mitarbeitern der Nebenintervenientin durchgeführten Winterdienstarbeiten – abgesehen davon, dass sie häufig erst im Laufe des späteren Vormittags stattfanden – in dem Sinn unzureichend waren, dass der Parkplatz- und Zugangsbereich zu den Hauseingängen nicht ordentlich geräumt und/oder nicht oder nicht ausreichend gestreut wurde, und wie häufig dies allenfalls der Fall war, ob eine unzureichende Räumung und/oder Streuung überhaupt wiederholt vorkam. Zwar waren auch einige Tage vor bzw nach dem Unfall zwei Personen im Parkplatzbereich am Weg zum praktischen Arzt gestürzt; es konnte aber nicht festgestellt werden, wann sich diese Stürze ereigneten und ob diese vor oder nach dem Einsatz der Mitarbeiter der Nebenintervenientin passierten. Ferner konnte das Erstgericht nicht feststellen, dass Beschwerden von Hausbewohnern bezüglich eines unzulänglichen Winterdienstes an die zweitbeklagte Hausverwalterin oder direkt an die Nebenintervenientin gerichtet wurden.

3.2.2. Ist die behauptete Schädigung – wie hier – auf ein Unterlassen zurückzuführen, liegt nach der Rechtsprechung ein kausaler Zusammenhang vor, wenn die Vornahme einer bestimmten aktiven Handlung (nämlich der gebotenen Handlung) das Eintreten des Erfolgs verhindert hätte (RIS-Justiz RS0022913). Die Beweislast dafür, dass der Schaden bei pflichtgemäßem Verhalten nicht eingetreten wäre, trifft den Geschädigten (RIS-Justiz RS0022700, RS0022900 [T5 und T11]). Lediglich die Anforderungen an den Beweis des bloß hypothetischen Kausalverlaufs sind geringer als die Anforderungen an den Nachweis der Verursachung bei einer Schadenszufügung durch positives Tun. Denn die Frage, wie sich die Geschehnisse entwickelt hätten, wenn der Schädiger pflichtgemäß gehandelt hätte, lässt sich naturgemäß nie mit letzter Sicherheit beantworten, weil dieses Geschehen eben nicht stattgefunden hat (RIS-Justiz RS0022900 [T14]). Nur wenn nach der Lebenserfahrung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Kausalzusammenhang spricht (4 Ob 145/11v; RIS-Justiz RS0022900), dann muss die freie Beweiswürdigung den Tatrichter dazu führen, den Kausalzusammenhang als erwiesen anzunehmen, sofern nicht der geklagte Schädiger diesen prima-facie-Beweis dadurch erschüttert, dass er eine ernstlich in Betracht zu ziehende Möglichkeit einer anderen Ursache oder eines anderen Ablaufs dartut (RIS-Justiz RS0022664 [T6]).

3.2.3. Ausgehend von den Feststellungen fehlt es an diesem – vom Kläger zu beweisenden – Kausalzusammenhang zwischen einer Überwachungspflichtverletzung und dem konkreten Schaden (zum Kausalitätserfordernis zuletzt 5 Ob 76/12f). Es steht nicht fest, dass es zu Unzukömmlichkeiten beim Winterdienst (Räumung, Streuung) gekommen war. Daher gehen die vom Kläger im erstinstanzlichen Vorbringen gezogenen Schlüsse auf eine Kausalität eines Überwachungsverschuldens in Bezug auf den Unfall ins Leere. Es trifft aber den geschädigten Kläger nach allgemeinen Kriterien die Beweislast für die Kausalität zwischen Überwachungspflichtverletzung und dem konkreten Schadenseintritt.

Der Unfall ereignete sich gegen 12:00 Uhr. Es steht zwar nicht fest, wann die beiden Mitarbeiter der Nebenintervenientin an diesem Tag die Räum- und Streuarbeiten durchgeführt hatten; zum Unfallszeitpunkt war ihre Arbeit jedenfalls bereits verrichtet. In der Regel fand die Räumung bei Verhältnissen wie am Unfallstag um etwa 11:00 Uhr statt. Es ist daher davon auszugehen, dass der zeitliche Abstand zwischen den Räumungsarbeiten und dem Unfallszeitpunkt nicht allzu groß war. Gerade der konkrete Unfall wäre nicht dadurch verhindert worden, dass die Arbeiten der Nebenintervenientin engmaschiger kontrolliert worden wären, ereignete sich der Sturz des Klägers doch relativ knapp nach den Räumungsarbeiten durch die Mitarbeiter der Nebenintervenientin.

3.2.4. Steht aber der Kausalzusammenhang zwischen einem möglichen Überwachungsverschulden und dem konkreten Schadenseintritt nicht fest, ist eine Schadenersatzpflicht der beklagten Parteien zu verneinen.

3.3. Besorgungsgehilfenhaftung:

Hinweise darauf, dass sich die beklagten Parteien bei der Übertragung des Winterdienstes einer untüchtigen oder wissentlich einer gefährlichen Person bedient hätten (§ 1315 ABGB), bestehen nicht.

4. In Stattgebung der Revisionen der beklagten Parteien und der Nebenintervenientin ist daher das klageabweisende Urteil des Erstgerichts wiederherzustellen.

5. Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf §§ 50, 41 ZPO. Der Tarifansatz bei der Berufungsbeantwortung beträgt EUR 916,80 und bei der Revision EUR 1.100,– .

Leitsätze