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Dokument-ID: 075015
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 932a.
idF RGBl. Nr. 69/1916 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1917
Während des Rechtsstreites über die Aufhebung des Vertrages wegen eines Viehmangels hat das Gericht auf Antrag einer der Parteien, sobald die Besichtigung nicht mehr erforderlich ist, durch einstweilige Verfügung den gerichtlichen Verkauf des Tieres und die gerichtliche Hinterlegung des Erlöses anzuordnen.