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Judikatur | Leitsatz
Gehsteigräumungspflicht des Liegenschaftseigentümers nach § 93 StVO
Wenn bei einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Straße kein Gehweg vorhanden ist, sind die Anrainer nach § 93 Abs 1 StVO verpflichtet, von 6:00 bis 22:00 Uhr den Straßenrand entlang ihrer Liegenschaft in der Breite von 1 m zu reinigen und zu bestreuen. Diese Verpflichtung kann gemäß § 93 Abs 5 StVO durch ein Rechtsgeschäft an eine andere (juristische) Person übertragen werden, welche dadurch an die Stelle des Eigentümers tritt. Dieses Rechtsgeschäft kann ausdrücklich, aber auch schlüssig zustande kommen. Diese Verpflichtungsübertragung wird auch angenommen, wenn die andere Person die dem Eigentümer obliegenden Tätigkeiten über längere Zeit ausgeführt hat.