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Albert Scherzer | Judikatur | Leitsatz
Änderungsrecht am Wohnungseigentumsobjekt (geändertes äußeres Erscheinungsbild durch Einzäunung)
OGH: Wohnungseigentümer haben das Recht, Änderungen an ihrem Wohnungseigentumsobjekt auf eigene Kosten durchzuführen. Eine solche Änderung darf aber weder eine Schädigung des Hauses noch eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Wohnungseigentümer, besonders auch keine Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses, noch eine Gefahr für die Sicherheit von Personen, des Hauses oder von anderen Sachen nach sich ziehen. Keinesfalls bewirkt jede Veränderung an den zur ausschließlichen Benützung überlassenen Teilen einer gemeinschaftlichen Sache per se einen empfindlichen Eingriff in die Rechtsspähre der übrigen Miteigentümer und damit eine Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Interessen iSd § 16 Abs 2 Z 1 WEG 2002. Hinsichtlich einer Änderung gilt vielmehr, dass diese nur verhindert werden kann, wenn sie mit wesentlichen Interessen der anderen Mit- und Wohnungseigentümer im Widerspruch steht.