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Dokument-ID: 271610

Kommentar

§ 19 WEG 2002

Eigentümergemeinschaft

Alle Wohnungseigentümer bilden zur Verwaltung der Liegenschaft die Eigentümergemeinschaft; sie ist eine juristische Person mit Rechtsfähigkeit in dem durch § 18 Abs 1 und 2 WEG 2002 umschriebenen Umfang (§ 2 Abs 5 zweiter Satz WEG 2002).

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