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Dokument-ID: 1176606

Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz

„Erhaltende“ Sanierung: stets eine Neuerrichtung iSd § 1 Abs 4 Z 3 MRG?

OGH: Nach § 1 Abs 4 Z 3 MRG sind (unter anderem) die Mietzinsbestimmungen der §§ 15 ff MRG auf Mietgegenstände, die im Wohnungseigentum stehen, nicht anzuwenden, sofern der Mietgegenstand in einem Gebäude gelegen ist, das aufgrund einer nach dem 08.05.1945 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden ist.

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