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Zur Hausbetreuung nach § 23 MRG
OGH: Es entspricht stRsp, dass zur Tätigkeit des Hausverwalters, die durch das nur zum Teil auf die Mieter überwälzbare, vom Vermieter zu zahlende Verwalterhonorar entlohnt wird, alle der Erhaltung und Verwaltung der Liegenschaft dienenden Verfügungen, die sich im gewöhnlichen Verlauf der Dinge als notwendig und zweckmäßig erweisen, gehören; erbringt also ein Hausverwalter Leistungen, die üblicherweise zu seinem Aufgabenkreis gehören, so ist er nicht berechtigt, vom Mieter hiefür Entgelt zu verlangen. Weiters wurde bereits mehrfach zu § 23 MRG idF WRN 2000 (in Übereinstimmung mit der Lehre) ausgesprochen, dass infolge dessen Neufassung iZm der Unanwendbarkeit des HBG der bisherige „Beitrag für Hausbesorgerarbeiten“ durch die „angemessenen Aufwendungen für die Hausbetreuung“ ersetzt und in dessen Abs 1 der Begriff der „Hausbetreuung“ im Wesentlichen anhand der bisherigen Definition des Hausbesorgers und seines Aufgabenkreises, wie er durch die Judikatur entwickelt wurde, umschrieben wurde; die Kernelemente der zu erbringenden Leistungen bilden daher die Reinhaltung, Wartung und Beaufsichtigung des Hauses bezogen auf Arbeiten an allgemeinen Teilen der Liegenschaft und die Betreuungspflicht des Liegenschaftseigentümers gem § 93 StVO für die Gehsteige.