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Dokument-ID: 130988
Vorschrift
Außerstreitgesetz (AußStrG)
II. Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters
§ 117. Verfahrenseinleitung
idF BGBl. I Nr. 59/2017 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2018
(1) Das Verfahren über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters für eine Person ist einzuleiten, wenn sie selbst die Bestellung beantragt oder von Amts wegen, etwa auf Grund einer Mitteilung.
(2) Ist die Person noch minderjährig, so kann das Verfahren frühestens drei Monate vor Erreichen der Volljährigkeit eingeleitet werden; die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters wird nicht vor Eintritt der Volljährigkeit wirksam.
(BGBl. I Nr. 59/2017)