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Benutzung eines Schanigartens für Punschstände – Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 MRG
OGH: Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 7 MRG setzt das Fehlen einer regelmäßig geschäftlichen Tätigkeit entweder in der vereinbarten Form und Intensität oder wenigstens in einer gleichwertigen Form voraus. Die Gleichwertigkeit der Verwendung sowie die Nichtbenützung des Bestandobjekts sind unter der dem Blickwinkel des Wegfalls eines schutzwürdigen Interesses des Mieters zu beurteilen. Im vorliegenden Fall konnte die Beklagte die zu ihrem eigentlichen Geschäftslokal zum Betrieb eines Schanigartens mitgemieteten Bodenflächen im Haushof zu dem vereinbarten Zweck in den Wintermonaten nicht verwenden. Bereits aus § 30 Abs 2 Z 7 MRG ergibt sich, dass als beispielhaft aufgezählte Kündigungsgründe nur solche Sachverhalte in Betracht kommen, die aus der Sicht eines Vermieters einen derart wichtigen Grund darstellen, dass ihm eine Fortsetzung des Mietverhältnisses bei einer sachgerechten Interessenabwägung nicht zugemutet werden soll. Die Ausnahmefälle einer lediglich vorübergehenden Abwesenheit des Mieters, auf die in § 30 Abs 2 Z 7 MRG verwiesen wird, führen dazu, dass die vermieteten Räumlichkeiten nicht zu der im Vertrag bedungenen oder einer gleichwertigen geschäftlichen Betätigung verwendet werden. Laut OGH zeige dies, dass der Gesetzgeber sonst Konstellationen im Auge habe, in denen kein schutzwürdiges Interesse des Mieters an einem Aufrechterhalten des Bestandverhältnisses bestehe. Dies geschehe, weil er den Bestandsgegenstand nicht in einer der vereinbarten Form und Intensität zumindest gleichwertiger Weise nutzt.