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Dokument-ID: 1001189

WEKA (epu) | Judikatur | Leitsatz

Untersagung von Kinderpartys aufgrund von Lärmbelästigung?

OGH: Ein Verein betrieb auf einer Liegenschaft, die er von seiner Obfrau gemietet hatte, zwei Kindergruppen. Betreut wurden dabei maximal 14 Tageskinder gleichzeitig. Der Nebenintervenient, dessen Unternehmen die „Animation von Kinderfesten“ betrieb, war beim Verein beschäftigt und bot unter anderem die Organisation von Kindergeburtstagsfesten an. In der Folge organisierte und leitete der Nebenintervenient mehrere solche Feiern auf der betreffenden Liegenschaft, wobei teils die Obfrau des Vereins, deren Ehemann und eine Mitarbeiterin des Vereins mitwirkte. Der Verein lukrierte dabei (Unter-)Mieteinnahmen. Die Feiern verursachten häufig schrillen, unangenehmen Lärm (durch Anfeuern, Pfeifen, Schreien, Weinen und Überschreien der Kinder durch die Erwachsenen) und teils gelangten unabsichtlich Bälle auf Nachbargrundstücke. Auf Veranlassung der Kläger schritt immer wieder die Polizei wegen Lärmerregung ein. Die Kläger begehrten in der Folge die Unterlassung bestimmter (Lärm-)Einwirkungen von der durch den Beklagten benutzten Liegenschaft auf ihre eigene.

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