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Dokument-ID: 157164
Vorschrift
Gerichtsgebührengesetz (GGG)
IVa. Rechtsmittel betreffend sonstige Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens
Tarifpost | Gegenstand | Höhe der Gebühren |
12a | Pauschalgebühren für Rechtsmittelverfahren in sonstigen Geschäften des außerstreitigen Verfahrens mit Ausnahme der Verfahren nach Tarifpost 12 lit. d |
|
| a) für Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz (Rekursverfahren) | das Doppelte der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren |
| b) für Rechtsmittelverfahren dritter Instanz (Revisionsrekursverfahren und Rekursverfahren) | das Dreifache der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren |
Anmerkungen
- Gebührenpflichtig sind nur Rechtsmittel gegen Entscheidungen über den Gegenstand des Verfahrens, nicht gegen Zwischenentscheidungen und Entscheidungen in Zwischenverfahren.
- Für die Berechnung der Pauschalgebühren nach Tarifpost 12a ermitteln sich die für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren nach den für dieses Verfahren zum Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung geltenden Gebührenbestimmungen.
(BGBl. I Nr. 156/2015)