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Christoph Naske | Praxiswissen | Fachbeitrag
Der Kauf einer Eigentumswohnung durch einen Ausländer in Oberösterreich - Versteigerung
Grundverkehrsrecht und exekutive Versteigerung
Das Exekutionsgericht hat bei Erteilung des Zuschlages den Vorbehalt auszusprechen, dass diese erst bei Vorliegen einer der gemäß § 16 Abs 1 OÖ GVG erforderlichen Eintragungsvoraussetzungen rechtswirksam wird. Bei den Eintragungsvoraussetzungen gemäß § 16 Abs 1 OÖ GVG handelt es sich um einen rechtskräftigen Genehmigungsbescheid, einen rechtskräftigen Feststellungsbescheid, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist oder eine Erklärung des Rechtserwerbers, dass der Rechtserwerb genehmigungsfrei zulässig ist. Das Exekutionsgericht hat den Meistbietenden aufzufordern, binnen einer angemessenen festzusetzenden Frist bei der Behörde entweder die Genehmigung des Rechtserwerbs oder die Feststellung, dass der Rechtserwerb genehmigungsfrei zulässig ist, zu beantragen oder dem Exekutionsgericht eine Erklärung gemäß § 16 Abs 1 Z 3 OÖ GVG – betreffend die Genehmigungsfreiheit des Rechtserwerbs – vorzulegen.