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WEKA (wed) | Judikatur | Leitsatz
Einbau der Sicherheitstür – Anspruch auf Aufwandersatz nach § 10 Abs 1 MRG?
OGH: Hat der Hauptmieter in den letzten 20 Jahren vor Beendigung des Mietverhältnisses in der gemieteten Wohnung Aufwendungen zur erheblichen Verbesserung getätigt, die über seine Mietdauer hinaus von Nutzen sein werden, so hat dieser Mieter nach § 10 Abs 1 MRG bei Beendigung des Mietverhältnisses einen aliquoten Anspruch auf Ersatz dieser Aufwendungen. Jedoch sind nicht alle Verbesserungen des Mietgegenstandes auch ersatzfähig. Vielmehr hat der Mieter gemäß der Generalklausel des § 9 Abs 3 Z 4 MRG nur dann einen Aufwandersatzanspruch, wenn andere wesentliche Verbesserungen, insbesondere solche, die von einer Gebietskörperschaft aus öffentlichen Mitteln gefördert worden sind. Somit besteht die gesetzliche Vermutung, dass die von der Antragstellerin vorgenommene Maßnahme den wesentlichen Verbesserungen, wie sie im § 10 Abs 3 Z 1 bis 3 MRG aufgezählt sind, gleichzuhalten sind.