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Unternehmenserwerb im Weg des Konkurses – Haftung für Mietzinsrückstände?
Die Klägerin begehrte von der Beklagten die Zahlung von EUR 36.755,30 und brachte vor, die Beklagte habe sich mit dem Unternehmenskaufvertrag zur Übernahme sämtlicher Pflichten aus der übertragenen Bestandnehmerstellung verpflichtet. Das Mietzinskonto der Beklagten weise für Oktober und November 1999 Mietzinsrückstände auf, die sich unter Anrechnung von Guthaben der Beklagten aus der Betriebskostenabrechnung den Klagsbetrag ergäben. Die Verpflichtung der Beklagten zur Bezahlung des gegenständlichen Mietzinsrückstands gründe sich auf den Mietvertrag, in den die Beklagte eingetreten sei. Der zwischen der Beklagten und dem Masseverwalter geschlossene Unternehmenskaufvertrag entfalte für die Klägerin keine Rechtswirkung, sondern regle lediglich das Verhältnis zwischen den dortigen Vertragsparteien.