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WEKA (api) | Judikatur | Leitsatz
Grobe Pflichtverletzung bei fehlender Haftpflichtversicherung eines nicht gewerblichen Verwalters?
OGH: Das WEG 2002 bestimmt in § 21 Abs 3, dass ein Verwaltungsvertrag jederzeit aus wichtigen Gründen durch die Eigentümergemeinschaft gekündigt werden kann. Abgesehen davon besteht für eine/n einzelne/n Wohnungseigentümer/in die Möglichkeit, bei grober Verletzung der Pflichten des Verwalters, dessen Vertrag durch das Gericht auflösen zu lassen. Dieses Individualrecht ist jedoch nur begründet, wenn das Verhalten des Verwalters Sorge hinsichtlich seiner Treue- und Interessenwahrungspflicht aufkommen lässt. Dabei muss es sich um derart schwerwiegende Gründe handeln, dass die Wahrnehmung der Interessen der Wohnungseigentümer/innen nicht mehr sicher ist. Wird der Vertrag eines Verwalters gerichtlich aufgelöst, hat dies zur Folge, dass er nicht mehr wiederbestellt werden kann. In manchen Fällen könnte das dazu führen, dass eine Mehrheit der Wohnungseigentümer/innen, die noch immer Vertrauen in den Verwalter hat, durch die Vertragsauflösung des Gerichtes jedoch zu einem Wechsel in der Verwalterposition gezwungen wird. Aufgrund dieser Folgen wird eine schwerwiegende Pflichtverletzung vorausgesetzt, die eine Vertrauensbasis zwischen Verwalter und der Wohnungseigentümergemeinschaft zerstört. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall musste sich der OGH damit beschäftigten, ob das Fehlen einer Gewerbeberechtigung und einer Berufshaftpflichtversicherung eine grobe Pflichtverletzung bedeuten.