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Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz
Zur Verjährung der Kaufpreisforderung eines Bauträgers
OGH: Gemäß § 2 Abs 1 BTVG ist ein Bauträgervertrag ein Vertrag über den Erwerb des Eigentums, des Wohnungseigentums, des Baurechts, des Bestandrechts oder eines sonstigen Nutzungsrechts einschließlich Leasing an zu errichtenden oder durchgreifend zu erneuernden Gebäuden, Wohnungen oder Geschäftsräumen. Für den Bauträgervertrag ist kennzeichnend, dass der Bauträger auf einem Grundstück, das nicht dem Betreuten gehört, im eigenen Namen, aber für Rechnung des Betreuten ein Bauwerk errichtet, das der Betreute in der Folge erwirbt. Überwiegen Elemente spezifischer Herstellung für den Betreuten, kann der Bauträgervertrag als Werkvertrag eingeordnet werden. Die Errichtung eines Gebäudes auf eigenem Grund führt nach stRsp zu keinem Bauträgervertrag.