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Dokument-ID: 271552

Kommentar

§ 6 WEG 2002

Abs 1 zählt die Urkunden auf, die zur konstitutiven Begründung des WE dem Antrag auf Einverleibung beizulegen sind. Dies sind:

  1. Die schriftliche Vereinbarung der Miteigentümer nach § 3 Abs 1 Z 1 oder die gerichtliche Entscheidung nach § 3 Abs 1 Z 2 bis 4
  2. Die Bescheinigung der Baubehörde oder das Gutachten eines für den Hochbau zuständigen Ziviltechnikers oder eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für das Hochbau- oder das Immobilienwesen über den Bestand an wohnungseigentumstauglichen Objekten
  3. Das Nutzwertgutachten (§ 9 Abs 1) oder die rechtskräftige Entscheidung über die gerichtliche Nutzwertfestsetzung (§ 9 Abs 2)

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