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Kommentar

§ 52 WEG 2002

Taxativer Zuständigkeitskatalog des § 52 Abs 1 WEG

Der allgemeine Grundsatz, dass Rechtssachen, die nicht ausdrücklich oder wenigstens unzweifelhaft schlüssig ins Außerstreitverfahren verwiesen sind, auf den streitigen Rechtsweg gehören, wird durch § 52 WEG nicht berührt. Der Rechtsweg ist also nur in den Angelegenheiten ausgeschlossen, die im § 52 Abs 1 WEG aufgezählt sind (RS0109644 = OGH 24.02.1998, 5 Ob 497/97t; OGH 20.03.2012, 5 Ob 28/12x).

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