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Benedikt Suhsmann | News | 22.08.2024

Denkmalschutznovelle beeinflusst Veränderung von Denkmälern

Am 1. September 2024 trat die Denkmalschutznovelle in Kraft. Diese beeinflusst auch die Veränderung oder Zerstörung von Denkmälern. Lesen Sie hier das Wichtigste im Überblick!

Zerstörung bzw Veränderung von Denkmälern – Voraussetzungen

Die Zerstörung oder Veränderung eines geschützten Denkmals ist nach § 5 Abs 1 vom Bundesdenkmalamt nur zu bewilligen, wenn die von der Antragstellerin/Antragsteller vorgebrachten und nachgewiesenen Gründe das öffentliche Interesse an der unveränderten Erhaltung überwiegen. Die Veränderungen, die diese Bedeutung mindern, setzen daher voraus, dass im Antrag entsprechend schwerwiegende und nachvollziehbare Gründe vorgebracht werden.

Im Antrag ist die beabsichtigte Veränderung durch Pläne, Konzepte und andere, der jeweiligen Maßnahme angemessene Mittel eindeutig zu beschreiben und die für die Veränderung sprechenden Gründe darzulegen. Durch die Denkmalschutznovelle,BGBl I Nr 41/2024 wurde im § 5 ein neuer Absatz 2a eingefügt. In diesem werden beispielhaft Gründe angeführt. Das Bundesdenkmalamthat bei seiner Abwägung insbesondere zu berücksichtigen, ob die Maßnahmen:

  1. in den Bestand (die Substanz), die überlieferte (gewachsene) Erscheinung oder künstlerische Wirkung des Denkmals eingreifen,
  2. der langfristigen statischen, bauhistorischen, konservatorischen und restauratorischen oder sonstigen substanziellen Sicherung des Denkmals dienen,
  3. nach aktuellen konservatorisch–restauratorischen sowie handwerklichen Qualitätskriterien ausgeführt werden sowie dem Denkmal entsprechend konzipiert und angewendet werden,
  4. die Umsetzung angemessener Nutzungsanforderungen, einschließlich wirtschaftlicher Interessen und der Barrierefreiheit von Gebäuden, ermöglichen,
  5. der ökologischen Nachhaltigkeit, insbesondere der Verbesserung der Energieeffizienz oder der nachhaltigen Energiegewinnung, dienen,
  6. zeitlich befristet und ohne relevanten Eingriff in den Bestand (die Substanz) reversibel sind.

Bei der Interessenabwägung ist auch § 32 zu berücksichtigen, dass nach dieser Bestimmung Förderungen gewährt werden können, um erhebliche Beeinträchtigungen, die aufgrund von Arbeiten des Bundesdenkmalamtes in Vollziehung des Gesetzes entstehen, in Form von Ersatzleistungen abzufedern. Vorgesehen hierfür ist der „Denkmalfonds“.

Vorläufige Unterschutzstellungkraft gesetzlicher Vermutung (§ 2)

Bei Denkmälern, die sich im alleinigen oder überwiegenden Eigentum des Bundes, eines Landes oder von anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Fonds sowie von gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften einschließlich ihrer Einrichtungen befinden oder von diesen ohne Bewilligung veräußert wurden, ist das öffentliche Interesse an ihrer Erhaltung zu vermuten.

Die gesetzliche Vermutung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung gilt nicht für

  1. unbewegliche Denkmale, die das Bundesdenkmalamt nicht in einer Verordnung gemäß § 2a aufgenommen hat sowie
  2. bewegliche Denkmale, die als Gebrauchsgegenstände in größerer Menge industriell oder handwerklich hergestellt wurden und weniger als 100 Jahre alt sind und keine mitgeschützten Bestandteile oder Zubehör sind.

Vorläufige Unterschutzstellung durch Verordnung (§ 2a)

Das Bundesdenkmalamt stellt bei nachstehenden Denkmalen durch Verordnung fest, dass das öffentliche Interesse an der Erhaltung zu vermuten ist:

  1. unbewegliche Denkmale
  2. mehrere unbewegliche Denkmale, die wegen ihres geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Zusammenhangs ein Ensemble bilden oder in den gemäß dem Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (UNESCO-Welterbekonvention) in den Grenzen einer österreichischen Welterbestätte liegen.

Das öffentliche Interesse an der Erhaltung ist zu vermuten, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung anzunehmen ist.

Das Bundesdenkmalamt hat vor Erlassung der Verordnung ein Begutachtungsverfahren durchzuführen. In diesem ist der beabsichtigte Inhalt der Verordnung unter Anschluss kurzer gutachtlicher Angaben über die Bedeutung den jeweiligen Eigentümer:innen, Landeshauptfrau/-mann und der Gemeinde zur Kenntnis zu bringen und Gelegenheit zu geben, sich innerhalb einer festzusetzenden, drei Monate nicht unterschreitenden Frist, zu äußern. 

Die nach Inkrafttreten des aktuellen Bundesdenkmalgesetzes (BGBl Nr 41/2024) – der Denkmalschutznovelle 2024 – erlassenen Verordnungen sind auf der Website des Bundesdenkmalamtes zu veröffentlichen.

Unterschutzstellung durch Bescheid (§ 3)

Das Bundesdenkmalamt stellt von Amts wegen oder, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung vermutet wird, auch auf Antrag durch Bescheid fest, dass die Erhaltung von Denkmalen im öffentlichen Interesse gelegen ist.

Bei unbeweglichen Denkmalen ist die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung im Grundbuch von Amts wegen ersichtlich zu machen. Dies aufgrund einer Mitteilung des Bundesdenkmalamts. Ändert sich der Umfang des Schutzes, so ist dieser Umstand ebenfalls durch Mitteilung des Bundesdenkmalamts von Amts wegen im Grundbuch ersichtlich zu machen.

Erhaltungspflicht, Verbotder Zerstörung und Veränderung von Denkmalen

Erhaltungspflicht

Die Eigentümer sind nach § 4 Abs 1 verpflichtet, geschützte Denkmale so weit in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten, soweit dies einem bestehenden Baukonsens entspricht und dies für die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung erforderlich und der tatsächlichen oder möglichen Ertragsfähigkeit oder sonstigen Verwertbarkeit des Denkmals angemessen ist.

Bei der Beurteilung von Sorgfaltspflichten ist nach dem durch die Denkmalschutznovelle neu eingefügten § 4a insbesondere das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines Denkmals angemessen zu berücksichtigen und unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Gegebenheiten gegen die geschützten Rechtsgüter abzuwägen. Auf das Ergebnis dieser Abwägung ist auch bei der Anwendung von Sorgfaltsanforderungen, die sich aus technischen Normen und ähnlichen Regelwerken ergeben können, Bedacht zu nehmen.

In diese Interessenabwägung sind der Rang des Rechtsgutes, die Gefährlichkeit der Situation sowie die Zumutbarkeit der Sicherungsmaßnahmen einzubeziehen. Im Rahmen der Zumutbarkeit wird bei denkmalgeschützten Gebäuden auch das öffentliche Erhaltungsinteresse von Bedeutung sein. Eine Verkehrssicherungspflicht entfällt, wenn sich jeder selbst schützen kann, wenn Gefahr leicht erkennbar ist (RIS Justiz RS0114360). Der Erkennbarkeit der Gefahr und der Möglichkeit des Selbstschutzes kommt bei Denkmälern bzw historischen Gebäuden besondere Relevanz zu, weil in der Regel schon das gesamte Erscheinungsbild nahelegt, dass Abweichungen von den Standards neuer Gebäude bestehen. In historischen Gebäuden gibt es geringere Stufenhöhen und es wird erwartet, dass Besucher entsprechende Vorsicht an den Tag legen. Zu erwarten sind auch Bodenunebenheiten und niedrige Geländer und Balustraden.

Zerstörungsverbot 

Bei Denkmalen, die unter Denkmalschutz stehen, ist die Zerstörung sowie jede Veränderung, die den Bestand (Substanz), die überlieferte (gewachsene) Erscheinung oder künstlerische Wirkung beeinflussen könnte, ohne Bewilligung gem § 5 Abs 1 verboten. Als Zerstörung eines Denkmals gilt dessen faktische Vernichtung, und zwar auch dann, wenn noch einzelne Teile erhalten geblieben sind, deren Bedeutung jedoch nicht mehr derart ist, dass die Erhaltung der Reste weiterhin im öffentlichen Interesse gelegen wäre.

Einer Zerstörung ist gleichzuhalten, wenn der Eigentümer oder sonstige für die Instandhaltung Verantwortliche die Durchführung der für den Bestand des Denkmals unbedingt notwendigen Instandhaltungsmaßnahmen in der offenbaren Absicht, es zu zerstören, unterlässt, obwohl es sich um Maßnahmen handelt, die dem Eigentümer (Verantwortlichen) insgesamt zumutbar sind, weil die Beseitigung keine oder nur geringe Geldmittel erfordert (wie zB die Ergänzung einzelner zerbrochener Dachziegel, Verschließung offen stehender Fenster und dergleichen).

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